Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

VAP FD 2.2

§ 3 Einstellung, Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/3#abs-1 (1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Juni eines jeden Jahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/3#abs-2 (2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen:

1. amtlich beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),

2. Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden,

3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit über eine entsprechende Tauglichkeitsuntersuchung beim Betriebsarzt der Einstellungsbehörde,

4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, der zuständigen Meldebehörde,

5. ein aktuelles Passbild in digitaler Form,

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.“

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/3#abs-3 (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Absatz 2 geforderten Unterlagen vollständig vorliegen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet die Einstellungsbehörde in einem Zulassungsverfahren gemäß § 3 Forstdienstausbildungsgesetz über die Zulassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/3#abs-4 (4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.

§ 2 § 4